Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen Frontsound Veranstaltungstechnik GmbH (nachfolgend Frontsound genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt), die Leistungen von Frontsound in Anspruch nehmen. Sämtliche Leistungen von Frontsound sind ausschließlich an diese Bedingungen geknüpft. Mit Auftragserteilung und oder Entgegennahme der Ware bzw. Leistung durch den Kunden gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Frontsound als akzeptiert und angenommen. Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Mündliche Zusicherungen werden nicht Bestandteil des Vertrages mit Frontsound. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, insofern diese ausschließlich und schriftlich akzeptiert wurden.

§2 Angebot, Auftrag, Auftragsübernahme

Angebote von Frontsound sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Überlassung der Mietgegenstände oder Erbringung von Leistungen zustande. Die Auftragsbestätigung durch Frontsound bedarf zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form. Eine Übermittlung per Telefax oder E-Mail steht dem gleich. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übergabe der Ware oder Erbringung der Leistung von Frontsound ersetzt werden. Für Arbeiten, die ihrem Wesen nach keine Bestellbestätigung erfordern, stellt die Rechnung die Bestellbestätigung dar. Diese Rechnung gilt ebenso als zutreffende und vollständige Wiedergabe des Vertrages. Frontsound behält sich jederzeit vor, Aufträge oder Bestellungen des Kunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§3 Zahlung, Gefahrenübergang, Zahlungsverzug

Alle genannten Preise gelten ab Lager Leipzig zuzüglich Verpackung, Versand und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Auftraggebers. Sofern nicht zusätzliche, schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, sind sämtliche Zahlungen nach erfolgter Leistung oder Lieferung fällig und grundsätzlich ohne Abzüge und Skonti vom Kunden 10 Tage nach Rechnungserhalt an Frontsound zu leisten. Frontsound ist berechtigt, Vorkasse und oder eine Kaution nach eigenem Ermessen zu verlangen. Bestehen ältere Forderung der Frontsound gegenüber dem Kunden, so ist Frontsound berechtigt Zahlungen des Kunden erst mit diesen Forderungen zu verrechnen, entsprechende Zinsforderungen zu tilgen und dann erst die Zahlung mit der Hauptforderung zu verrechnen. Frontsound ist berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei einem Verbrauchergeschäft und 9 Prozentpunkten über dem Basiszins bei einem Handelsgeschäft zu berechnen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Frontsound berechtigt, vom betroffenen Vertrag und allen weiteren Vertragsverhältnissen zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Bei Warengeschäften und Werkverträgen beträgt dieser 15% des vereinbarten Gesamtpreises sofern sich die Ware in einwandfreiem Zustand befindet. Ist der entstandenen Schaden höher, so behält sich Frontsound die erweiterte Geltendmachung in voller Höhe vor.

§4 Lieferung

Die zwischen Frontsound und dem Kunden vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und im Auftrag festgehalten. Kommt es seitens des Kunden zu Verzögerungen, welche eine fristgemäße Lieferung behindern, so sind diese Gründe unverzüglich anzuzeigen. Die Lieferung erfolgt stets für Rechnung und Gefahr des Kunden. Frontsound bestimmt hierbei die Art und Weise des Versandes, es sei denn, der Kunde wünscht ausdrücklich eine bestimmte Art des Versandes. Transportversicherung erfolgt durch Frontsound nur bei schriftlicher Vereinbarung und auf Kosten des Kunden. Soweit wir Beanstandungen In Zusammenhang mit dem Transport geltend machen, geschieht dies nur für Rechnung und auf Kosten des Kunden. Gerät Frontsound in Lieferverzug, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Für verzögerte oder unterbliebene Lieferungen, die von Vorlieferanten verursacht werden, wird durch Frontsound nicht eingestanden. Befindet sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit Frontsound in Verzug, so verlängern sich Lieferzeiten und Termine um diesen Verzugszeitraum. Frontsound haftet gegenüber dem Kunden nicht für Verluste oder Schäden durch Lieferverzögerungen aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt oder unvorhergesehenen, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereiches von Frontsound liegenden und nicht von Frontsound zu vertretenden Umständen, sowie durch Umstände hervorgerufen durch Terrorgefahr und Terrorabwehr. Solange diese Ereignisse und Umstände andauern sind die Pflichten von Frontsound von Frontsound aus dem Vertrag ausgesetzt. Dauern die Ereignisse und Umstände länger als 2 Montage an, sind beide Vertragspartner berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

§5 Verkaufsbedingungen, Eigentumsvorbehalt, Gewährleistung

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandener Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum von Frontsound. Erlischt das Eigentum von Frontsound durch Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die Eigentumsrechte der neuen Waren im Umfang aller bestehenden Forderungen auf Frontsound. Der Käufer verwahrt das Eigentum von Frontsound unentgeltlich. Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware, also Ware an der Frontsound das Eigentum zusteht, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Frontsound ab. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sowie weitere Verfügungen sind unzulässig. Liegen Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist vor, wird Frontsound eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung bezüglich der mangelhaften Teile vornehmen, sofern der Käufer den Mangel an der Ware bei Ankunft unverzüglich, spätestens jedoch nach 3 Werktagen schriftlich mitgeteilt hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt dabei 12 Monate, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Der Kunde hat die mangelhafte Ware zur Besichtigung durch Frontsound bereitzuhalten. Eigenmächtige Reparaturen und Ausbesserungen durch den Kunden dürfen nicht erfolgen. Eine Verletzung der vorstehenden Regelungen schließt jede Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber Frontsound aus. Übernimmt der Vorlieferant gegenüber dem Kunden eine Gewährleistung, so ist eine Haftung von Frontsound ausgeschlossen. Gebrauchtgeräte und Waren, die als deklassiertes Material geliefert werden sind in die vorstehenden Regelungen zur Gewährleistung nicht einbezogen und es entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der bemängelten Ware selbst entstanden sind.

§6 Miete

Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Angefangene Tage zählen dabei voll. Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung bzw. Abholung durch den Kunden und endet mit dem im Auftrag vereinbartem Zeitpunkt der Rücklieferung. Lieferzeit und Rückholzeitpunkt müssen, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, werktags zwischen 09.00 Uhr und 18.00 Uhr liegen. Verzögert sich die Rücklieferung der Mietsache beim Kunden über den im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt hinaus erfolgt eine entsprechende Nachberechnung des Mietpreises. Maßgeblich ist hierbei die Ankunft im Lager bei Frontsound. Der Kunde hat alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und den Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers und Frontsound Folge zu leisten. Frontsound haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Mietsache nur im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Eine Haftung von Frontsound für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können ist ausgeschlossen. Der Kunde hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Schwankungen hat der Kunde einzustehen. Der Kunde haftet für alle Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgegenständen und dem Zubehör durch Ihn oder Dritte entstehen. Den Schaden des zufälligen Untergangs sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Kunde. Im Falle eines Totalschadens oder Totalverlustes hat der Kunde den Wiederbeschaffungswert des vermieteten Gerätes zu ersetzen. Sollte der Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt sein, so wird der Beschaffungswert eines gleichwertigen Produktes zur Berechnung herangezogen. Bei Diebstahl ist ein polizeiliches Protokoll zu erstellen. Kautionen werden dem Mieter nach Rückgabe der Geräte inklusive allen Zubehörs in unversehrtem Zustand zurückgezahlt. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Mängel oder Sachschäden an den Mietgegenständen unverzüglich gegenüber Frontsound anzuzeigen. Frontsound ist dann Gelegenheit gegeben, sofern sie diese Mängel bzw. Schäden zu vertreten hat, die Mängel zu beheben bzw. andere gleichwertige Geräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Kunde schuldhaft die Anzeige eines Mangels oder Schades, verwirkt er seinen Anspruch auf Schadensersatz. Kann der Kunde das Gerät aufgrund eines Schadens nicht verwenden so beschränkt sich der Schadensersatz ausschließlich auf den Mietpreis des Mietobjekts. Der Kunde verpflichtet sich, Frontsound von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen Frontsound erhoben werden. Der Freistellungsanspruch von Frontsound erstreckt sich auch über die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen. Eine Untervermietung der Mietgegenstände und Weitergabe an Dritte durch den Kunden ist unzulässig.

§7 Subunternehmer

Es ist Frontsound gestattet, Subunternehmer mit der Leistungserbringung zu beauftragen.

§8 Zusätzliche Bedingungen für das Betreiben von Beschallungsanlagen

Die Regelungen der DIN 15750 und DIN 15905-05 sind zusätzlicher Vertragsbestandteil. Beschallungsanlagen von Frontsound können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15905-05 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle vor Lärmimmissionen schützenden Vorschriften eingehalten werden. Wenn der Kunde nicht Veranstalter ist, verpflichtet er sich hiermit, den Veranstalter hierüber zu informieren. Der Kunde stellt Frontsound von allen Ansprüchen frei die sich aus der Missachtung dieser Forderungen ergeben. Es gehört weder zu den Haupt- noch zu den Nebenleistungspflichten von Frontsound, den Kunden über die rechtlichen Grenzen und Anforderungen im Hinblick auf Lärmimmissionen zu informieren oder den Kunden in diesen Fragen zu beraten, soweit nichts abweichendes im Auftrag geregelt ist. Ungeachtet dessen weist Frontsound darauf hin, dass diverse vor Lärmimmissionen schützende Vorschriften zu beachten sind. Im Übrigen wird sich Frontsound an etwaige diesbezügliche Anweisungen des Kunden halten.

§9 Stornierung von Aufträgen

Tritt der Kunde vom Vertrag zurück kann Frontsound ungeachtet des Rücktrittsgrundes folgende Stornierungssätze fordern. Bei Rücktritt: – bis 30 Tage vor Mietbeginn werden 40 % des Auftragswertes fällig. – bis 14 Tage vor Mietbeginn werden 50 % des Auftragswertes fällig. – bis 7 Tage vor Mietbeginn werden 60 % des Auftragswertes fällig. Bei Rücktritt vom 7. Tage vor Mietbeginn wird der Auftragswert in voller Höhe fällig. Maßgeblich ist der Tag, an dem die schriftliche Stornierung bei Frontsound eingeht. Als Mietbeginn gilt der Tag der planmäßigen Lieferung durch Frontsound bzw. der Termin der geplanten Abholung durch den Kunden. Verlegung eines Termins gilt grundsätzlich als Storno. Bei Aufträgen bei denen Subdienstleister und Lieferanten zur Erfüllung des Auftrages herangezogen werden z.B. zum Anfertigen von Bühnenausstattungen, Bühnenbauten, Toiletten, Zelte, Absperrungen, Großbildwände, Feuerwerke, Medieninhalten und weiteren sind bereits erfolgte Leistungen, geleistete nicht rückforderbare Anzahlungen, sowie Stornierungsgebühren der Lieferanten, durch den Kunden zuzüglich zu den Stornierungssätzen von Frontsound an Frontsound zu zahlen.

§10 Versicherung

Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit der gemieteten Sache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Diese Versicherungspflicht besteht auch dann, wenn die Mietsachen durch Frontsound aufgebaut, montiert, betreut oder geliefert werden. Frontsound ist diese Versicherungsbestätigung auf Verlangen vorzulegen. Dabei haftet der Kunde zum Wiederbeschaffungswert der Mietsache oder deren vollständigen mangelfreien Wiederherstellung. Wird mit dem Kunden eine Versicherung durch Frontsound vereinbart, trägt der Kunde die Kosten für diese Versicherung, sowie für Selbstbeteiligungen im Schadensfall.

§11 Urheberschutz

Sämtliche von Frontsound erstellten Planungen, technische Zeichnungen, Fotomaterial, Licht- ,Ton- und Videokonzepte, Riggingpläne, erstellte Filme, Mitschnitte, Inhalte und Texte sind Eigentum der Frontsound. Eine über den unmittelbaren Vertragszweck hinausgehende einfache Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und geistigem Eigentum der Frontsound ist dem Kunden nur nach schriftlicher Zustimmung von Frontsound gestattet. Eine Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Veränderung ist untersagt. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung zahlt der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe des entstandenen Schadens, die Vertragsstrafe beträgt jedoch mindestens 4000,00 Euro je Zuwiderhandlung.

§12 Rechte Dritter

Der Kunde hat Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, Frontsound unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die Mietgegenstände dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Kunde verpflichtet sich, die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind zu tragen. Frontsound kann gegenüber dem Kunden weitergehende Kosten die durch nicht rechtzeitige Rückgabe der Mietsache entstehen geltend machen.

§13 Erhalt von Werbenewslettern

Frontsound hat das Recht seinen Bestandskunden mit dem Versand von Newslettern auf eigene vergleichbare Dienstleistungen und Waren aufmerksam zu machen. Der Kunde kann jederzeit dem Erhalt von Newslettern widersprechen.

§14 Schlussbestimmungen

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Frontsound und deren Auftraggebern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand der Frontsound. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform.

Stand 04.05.2020